SG Empor Possendorf e.V. Satzung des Vereins SG Empor Possendorf e.V.   § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "SG Empor Possendorf" e.V. (2) Er hat seinen Sitz in 01728 Bannewitz. (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes unter der Nummer VR 101 eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   § 2 Vereinszweck und Grundsätze der Tätigkeit (1) Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Gefördert werden der Breiten- und Wettkampfsport. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. (3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. (5) Der Verein erkennt die organisatorische, finanzielle, fachliche bzw. überfachliche Selbständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit. (6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.   § 3 Gliederung des Vereins Der Tätigkeitsbereich des Vereins bezieht sich auf das Territorium in und um Possendorf. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die Pflege einer Sportart im Sinne des Breitensports betreiben. Jede Sportart gliedert sich weiterhin in folgende Altersbereiche: a) Kindergruppen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr b) Jugendgruppen für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren c) Gruppen für Erwachsene über 18 Jahre   § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person auf Antrag werden, sofern sie die Satzung und dessen Ordnungen durch Unterschrift anerkennt. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekannt gegeben werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden. (3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. (4) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports im Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag der Abteilungen und Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. (5) Der Verein ist mit all seinen Abteilungen Mitglied des Kreissportbundes Weißeritzkreis e.V. und erkennt den Landessportbund Sachsen e.V. als Dachorganisation an. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder mit dem Tod des Mitglieds. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.   § 6 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts auf Delegiertenbasis an den Beratungen und Beschlussfassungen der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab 18 Jahre berechtigt. b) die durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen für den Verein bzw. eigene Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen durch den Vorstand zu nutzen. c) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.   § 7 Pflichten der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln; b) die durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegten Gebühren für gemeinnützige Zwecke zu entrichten; c) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Verbandes und in Übereinstimmung mit den Abteilungsleitungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.   § 8 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entsprechend der Beitragsordnung erhoben. Die Höhe des Jahressockelbetrages und die Fälligkeit werden von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die darüber hinaus fälligen Beiträge werden durch die Abteilungen entschieden.   § 9 Organe des Vereins (1) Vereinsorgane sind:     - die Delegiertenversammlung     - der Vorstand (2) Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber offen.   § 10 Delegiertenversammlung (1) Oberstes Organ ist die Delegiertenversammlung. (2) Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Vorsitzenden oder einen durch den Vorstand bestimmten Versammlungsleiter statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand. (3) Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:     - Bericht des Vorstandes     - Kassenbericht     - Bericht der Kassenprüfer     - Entlastung des Vorstandes     - Wahlen, soweit diese erforderlich sind     - Beschlussfassungen über vorliegende Anträge (4) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,     - wenn es der Vorstand beschließt,     - 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben. (5) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge zehn Tage zuvor schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Versammlung, um als Tagesordnungspunkte aufgenommen zu werden. (6) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt über die Abteilungen. (8) Die Entscheidungen der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3- Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. (9) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.   § 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wird folgendermaßen geregelt: - 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender oder - 1. Vorsitzender und Schatzmeister oder - 2. Vorsitzender und Schatzmeister. Der Vorstand setzt sich weiterhin zusammen aus: - dem Schriftführer, - den Leitern der Abteilungen, sowie optional - dem Werbe- und Pressewart, - dem Rechtswart. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die     - Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,     - Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,     - Vorbereitung eines Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,     - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. (3) Der Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung aller drei Jahre entsprechend der Statuten der Dachorganisation gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder eine vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Delegiertenversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.   § 12 Kassenprüfung Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfern, mindestens einmal im Jahr, überprüft. Diese erstatten der Jahreshauptversammlung bzw. der Delegiertenversammlung Bericht.   § 13 Auflösung des Vereins SG Empor Possendorf e.V. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Gemeinde Bannwitz zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Körperkultur und Sport verwendet werden darf.   Die Satzung der SG Empor Possendorf e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 26.01.2006 in ihrer Neufassung beschlossen. satzung.pdf